Statuten

Download als PDF 8 Seiten, Stand 24.2.2023

 

STATUTEN DES VEREINS „BEWEGUNG MITMENSCH - Hilfe für Menschen in Notsituationen“

§1

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein mit der ZVR Nr. 531959603. führt den Namen BEWEGUNG MITMENSCH - Hilfe für  Menschen in Notsituationen. Die Postanschrift  lautet 2130 Mistelbach, Kirchengasse 6a.
  1. Seine Tätigkeit erstreckt sich hauptsächlich auf den Bezirk Mistelbach sowie in besonderen Fällen auf das gesamte Weinviertel.
  1. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§2

Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt, Menschen in persönlichen Notsituationen nach Anhörung ihrer Anliegen Hilfe zu geben oder zu vermitteln, wobei die jeweilige Hilfe sich nach dem Bedarf orientiert. Priorität haben vor allem Heimatlose, das sind Flüchtlinge und Vertriebene aus Krisengebieten. Die Hilfeleistung umfasst vor allem Hilfestellung zur Integration in Österreich.

§3

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  1.  Als ideelle Mittel dienen:
  1. Intervention bei Behörden, Ämtern und sonstigen Einrichtungen einschließlich administrativer Erfordernisse.
  2. Vorträge, Informationsveranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit und Informationsaustausch.
  3. Anbieten und Durchführung von Deutschkursen für Fremdsprachige
  4. Entscheidungshilfe bei  Berufsfindung, Hilfestellung bei Wohnungssuche, bei Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden sowie Unterstützung bei der Suche nach Ausbildungs- und Arbeitsplätzen.
  5. Hilfestellung bei der schulischen Integration.
  6. In der Vereinsarbeit soll die Kooperation bzw. Vernetzung mit allen sozialen und caritativen Einrichtungen öffentlicher und privater Natur angestrebt werden.
  7. Gespräche und Hausbesuche als Möglichkeit zur persönlichen Kontakt-findung.
  1. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Mitgliedsbeiträge

b) Förderungsbeiträge

c) Erträge aus Sammlungen und Veranstaltungen

d) Spenden, Schenkungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

§4

Arten der Mitgliedschaft

  1.  Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  1. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§5

Erwerb der Mitgliedschaft

  1.  Mitglieder des Vereines können alle physischen  Personen, die das 18.Lebensjahr erreicht und eine Mitgliedserklärung abgeben haben, werden. Es können auch juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften Mitglieder werden.
  1. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  1.  Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§6

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  1. Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
  1. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen. wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Mitgliedsbeitrages bleibt hiervon unberührt.
  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  1. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs.4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

§7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§8

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§9

Generalversammlung

  1.  Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
  1. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
  2. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindeste zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Fax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  1. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Fax oder per E­Mail einzureichen.
  1. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  1. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  1. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig
  1. Die Wahlen und  die  Beschlussfassungen  in  der  Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10

Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  5. Entlastung des Vorstandes;
  6. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des   Vereins;
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§11

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter.
  1. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat das Recht, bis zu drei wählbare Mitglieder in den Vorstand zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand für unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  1. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
  1. Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  1. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das   die   übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  1. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9) und Rücktritt (Abs.10).
  1. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
  1. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12

Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);
  2. Vorbereitung der Generalversammlung;
  1. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
  1. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  1. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
  1. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
  1. Das Leitungsorgan (der Vorstand) muss einmal im Jahr seiner Informationspflicht nachkommen. Wenn wiederum 10% der Vereinsmitglieder eine Information mit Begründung verlangen, so muss der Vorstand über die Finanzgebarung und die Aktivitäten des Vereins innerhalb von vier Wochen Auskunft geben.

§ 13

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  1. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= Vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein   bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
  1. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs.2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  1. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  1. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  1. Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
  1. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  1. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 14

Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  1. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und  die statutengemäße Verwendung der Mittel.
  1. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15

Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist  eine „Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes  2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
  1. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  1. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16

Freiwillige Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit  Zweidrittelmehrheit  der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

 

Stand: 24.2.2023


| Kontakt & Impressum | Lizenz | Admin | Designed by Free CSS Templates | Powered by Erste Bank Mistelbach